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   OLG Düsseldorf, 09.02.2016 - I-21 U 100/15   

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https://dejure.org/2016,54652
OLG Düsseldorf, 09.02.2016 - I-21 U 100/15 (https://dejure.org/2016,54652)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.02.2016 - I-21 U 100/15 (https://dejure.org/2016,54652)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Februar 2016 - I-21 U 100/15 (https://dejure.org/2016,54652)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauherrn in das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Nachunternehmer; keine Anwendung des § 362 HGB auf Werkverträge; Voraussetzungen der Entbehrlichkeit des Zugangs der Annahmeerklärung nach § 151 BGB; Schweigen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Darf der Auftraggeber einen erkannten Kalkulationsirrtum ausnutzen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schlechter Preis bleibt schlechter Preis! (IBR 2017, 483)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2017, 1582
  • BeckRS 2016, 115264
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.07.1998 - X ZR 17/97

    Anfechtung einer Willenserklärung wegen eines Kalkulationsirrtums; Hinweispflicht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.02.2016 - 21 U 100/15
    * Wenn der Empfänger ein Vertragsangebot annimmt oder auf der Durchfüh-rung des Vertrages besteht, obwohl er wusste (oder sich treuwidrig der Kenntnisnahme entzog), dass das Angebot auf einem Kalkulationsirrtum des Erklärenden beruht, kann hierin - unter strengen Voraussetzungen - eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) liegen (Abgrenzung zu BGH, Ur-teil vom 07.07.1998, X ZR 17/97, NJW 1998, 3192ff und Urteil vom 11.11.2014, X ZR 32/14, NZBau 2015, 248).

    a) In der bereits vom Landgericht angeführten Entscheidung vom 7.7.1998 - X ZR 17-97, NJW 1998, 3192ff hat der BGH klargestellt, dass ein - wie hier - vom Auftragnehmer geltend gemachter einseitiger Kalkulationsirrtum im Vorfeld der Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung als ein schon im Stadium der Willensbildung unterlaufender Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum) rechtlich einzuordnen ist, der von keinem der gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsgründe des § 119 BGB umfasst ist.

    Nach Auffassung des Senats erscheint es aus dogmatischen Gesichtspunkten zweifelhaft, dem Auftraggeber nach eigener Leistungserbringung unter Berufung auf die Grundsätze der unzulässigen Rechtsausübung bzw. der Verletzung vorvertraglicher Pflichten die Möglichkeit einzuräumen, einseitig eine Abkehr von vertraglichen Preisabsprachen vorzunehmen und eine Vertragsdurchführung auf selbstbestimmten, jedenfalls nicht den zuvor einvernehmlich vereinbarten Preisen zu verlangen (in diese Richtung tendiert anscheinend auch Waas, Der Kalkulationsirrtum zwischen Anfechtung und unzulässiger Rechtsausübung BGHZ 139, 177, JuS 2001, 14, 18).

  • BGH, 11.11.2014 - X ZR 32/14

    Kalkulationsirrtum bei Abgabe eines Angebots gegenüber öffentlichem Auftraggeber

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.02.2016 - 21 U 100/15
    * Wenn der Empfänger ein Vertragsangebot annimmt oder auf der Durchfüh-rung des Vertrages besteht, obwohl er wusste (oder sich treuwidrig der Kenntnisnahme entzog), dass das Angebot auf einem Kalkulationsirrtum des Erklärenden beruht, kann hierin - unter strengen Voraussetzungen - eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) liegen (Abgrenzung zu BGH, Ur-teil vom 07.07.1998, X ZR 17/97, NJW 1998, 3192ff und Urteil vom 11.11.2014, X ZR 32/14, NZBau 2015, 248).

    aa) Zweifelhaft erscheint bereits, ob die vom BGH im dem Urteil vom 7.7.1998 zu der Frage der Maßgeblichkeit eines internen, also einseitigen Kalkulationsirrtums des Bieters im Falle der Kenntnis hiervon auf Seiten des Auftraggebers (gleich ob sie positiv vorhanden ist oder ob sich der Auftraggeber treuwidrig dieser Kenntnis verschlossen hat) entwickelten Grundsätze (die er in jüngerer Vergangenheit mit Urteil vom 11.11.2014 - X ZR 32/14 - NZBau 2015, 248ff bestätigt und konkretisiert hat) auf den vorliegenden Streitfall übertragen werden können.

  • BGH, 14.02.1995 - XI ZR 65/94

    Schweigen auf ein Angebot als Annahme

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.02.2016 - 21 U 100/15
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin in der Berufungsbegründung herangezogenen Entscheidung des BGH vom 14-02-1995 - XI ZR 65/94 - NJW 1995, 1281, auf die der Bevollmächtigte der Klägerin erneut in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verwiesen hatte.
  • OLG Dresden, 02.07.2019 - 16 U 975/19

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Bauvertrages

    Es kann nämlich eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 241 Abs. 2 BGB darstellen, wenn der Empfänger ein Vertragsangebot annimmt und auf der Durchführung des Vertrages besteht, obwohl er wusste (oder sich treuwidrig der Kenntnisnahme entzog), dass das Angebot auf einem Kalkulationsirrtum des Erklärenden beruht (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.1998, X ZR 17/97, NJW 1998, 3192; Urteil vom 11.11.2014, X ZR 32/14, NJW 2015, 1513; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.03.2016, 12 U 76/15, NJW-RR 2016, 853; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2016, 21 U 100/15, BeckRS 2016, 115264).
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